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Ordnungsmittel: Nichtaufstehen bei Urteilsverkündung durch Angeklagten

Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Eine Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts. Zu einem geordneten Ablauf gehört auch das Beachten eines Mindestmaßes von äußeren Formen und eine von Emotionen möglichst freie Verhandlungsführung. Die Ordnungsmittel können insbesondere als Antwort auf grobe Verletzungen oder bewusste Provokationen eingesetzt werden. Zwar ist das Erheben sämtlicher in der Hauptverhandlung anwesender Personen bei Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung und zur Urteilsverkündung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Deren Nichtbeachtung stellt aber eine Ungebühr in der Hauptverhandlung. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der zuvor entsprechend ermahnt worden war. Im vorliegenden Fall war gegen den Angeklagten eine Ordnungshaft von 5 Tagen festgesetzt worden, nachdem er sich trotz wiederholter Aufforderung geweigert hatte, sich zur Urteilsverkündung zu erheben (OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2012, Az: 1 Ws 504/11).

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