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Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis hinsichtlich Abmahnkosten

Zweck einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung ist es in erster Linie, ein drohendes gerichtliches Verfahren über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des abgemahnten Verhaltens zu vermeiden. Gegen eine Erstreckung der Unterwerfungserklärung auf den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, in dem das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zum Zeitpunkt der Abmahnung Vorfrage ist, sprechen auch prozessökonomische Gründe. Der sich Verpflichtende kann an der Frage, ob er zur Unterlassung verpflichtet ist, nur geringes Interesse haben, etwa weil er das beanstandete Verhalten ohnehin nicht fortsetzen will, oder ihm kann das Prozesskostenrisiko im Hinblick auf die Führung eines Prozesses über das Unterlassungsbegehren zu hoch erscheinen, während er allein die Abwehr des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten weiterverfolgen will. Gründe für die Abgabe der Unterlassungserklärung können auch eine unklare Rechtslage, das Ende der Kampagne einer als irreführend angegriffene Werbemaßnahme sowie die bessere finanzielle Ausstattung des Gegners sein. Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung erkennt der sich Verpflichtende nicht die Abmahnkostentragung an (OLG Celle, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 13 U 57/12). Entsprechende Passagen innerhalb einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung des Gegners, sollte man daher streichen.

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