Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern kann zu einem hohen Sach- und Personenschäden führen. In der Silvesternacht sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Durchschnittsbürger treffen würde (z.B. Beachtung der Gebrauchsanweisung, Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen, Auswahl einer ungefährlichen Abbrennstelle etc.).
Feuerwerk der Klasse II darf in der Regel am 31.12. eines Jahres ab 00.00 Uhr bis zum 01.01. um 24.00 Uhr des Folgetages gezündet werden. Städte und Gemeinden können jedoch das Zünden von Feuerwerk der Klasse II für diese beiden Tage zeitlich beschränken oder räumlich einschränken bzw. generell unterbinden (vgl. 1. SprengV § 24). Auf diesen Brauch richten sich die übrigen Mitbürger ein. Es müssen daher keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Feuerwerkszuschauer vor den üblichen Gefährdungen eines Feuerwerks getroffen werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen oder Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (vgl. BGH, Az.: VI ZR 71/84, Urteil vom 09.07.1985). Ein Nachbar kann einem anderen Nachbarn das Abbrennen eines Silvesterfeuerwerks auch nicht untersagen (vgl. BGH, Az.: V ZR 75/08, Urteil vom 18.09.2009). Das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
Wird das eigene Fahrzeug durch Feuerwerkskörper in Brand gesetzt oder durch eine Feuerwerkskörperexplosion beschädigt, so tritt hierfür die eigene Teilkaskoversicherung bzw. der jeweilige Schädiger ein. Wird das eigene Fahrzeug mutwillig angezündet oder durch Alkoholisierte beschädigt, so tritt für die Vandalismusschäden in der Regel die eigene Vollkaskoversicherung ein.
Verursacht man durch Feuerwerkskörper Sach- oder Personenschäden, so werden diese von der eigenen Privathaftpflichtversicherung getragen. Verletzt man sich selber fahrlässig beim Abrennen von Feuerwerkskörpern und verbleibt eine dauerhafte körperliche Einschränkung zurück, so hat man einen Leistungsanspruch gegenüber seiner privaten Unfallversicherung.
Verursachen die eigenen Kinder durch Feuerwerkskörper Sach- oder Personenschäden, so werden diese durch die Privathaftpflichtversicherung getragen.
Entsteht durch einen herein fliegenden Feuerwerkskörper innerhalb der Wohnung ein Schaden, so trägt diesen die Hausratsversicherung. Dies gilt auch für Schäden, die durch Feuer oder Löschwasser an Einrichtungsgegenständen entstehen.
Beschädigt ein explodierender Feuerwerkskörper eine Beschädigung am Haus, so sind die Schadensbehebungskosten in der Regel über die Wohngebäudeversicherung versichert.