Ein Bierproduzent muss keine Warnhinweise auf seinen Bierflaschen anbringen, die die Bierkonsumenten vom Bierkonsum und auf die Alkoholwirkung des Bierkonsums hinweisen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger behauptet, er habe seit etwa 17 Jahren von dem Bierproduzent hergestelltes Bier konsumiert und sei dadurch alkoholkrank geworden. Aus diesem Grunde habe sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen und sei er arbeitslos geworden. Desweiteren habe er seine Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer verloren. Er vertrat vor Gericht die Ansicht, der Bierproduzent sei verpflichtet gewesen, auf die Gefahren hinzuweisen, die bei regelmäßigem, insbesondere aber exzessivem Konsum des von ihm hergestellten Produktes „Bier“ entstehen könnten. Er behauptete vor Gericht, wenn sich auf den von ihm erworbenen Bierflaschen Warnhinweise befunden hätten, wäre er von übermäßigem Trinkkonsum abgehalten worden. Vor Gericht begehrte er mit seiner Klage ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung einer Schadenersatzpflicht des Bierproduzenten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem Alkoholkonsum noch entstehen würden. Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger nicht bewiesen hat, dass etwaige Warnhinweise auf den Bierflaschen des Bierproduzenten tatsächlich zum Anlaß genommen hätte, seinen Alkoholkonsum zumindest erheblich einzuschränken und das damit eine etwaige Verletzung von Instruktionspflichten für seine Gesundheitsschädigung überhaupt ursächlich geworden sind (OLG Hamm, Az.: 9 W 23/00, Beschluss vom 14.02.2001).
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