Der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub ist ebenso wie Schnee und Glatteis witterungsabhängig, so dass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden kann. Umgekehrt besteht keine Pflicht, Geh- und Radwege ständig laubfrei zu halten. Vielmehr muss – ebenso wie das winterliche Schneeräumen und Streuen bei Einsetzen der entsprechenden Witterung – auch das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall, der z. B. nach den ersten Nachtfrösten verstärkt auftritt, vorgenommen werden. Mag dabei auch nicht solche Eile geboten sein wie beim Winterdienst, so kann ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer mächtigen Laubdecke mit tiefliegenden, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führt, nicht hingenommen werden. Es besteht ein akuter Handlungsbedarf spätestens dann, wenn eine umfängliche Laubschicht erkennbar ist. Es ist dem Sicherungspflichtigen zumutbar, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten bzw. Zeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicher zu stellen.
Kommt eine Radfahrerin auf Laub bedecktem Rad-/Fußweg zu Fall, weil die Fahr-/Gehbahn durch vermodertes Laub glitschig geworden ist, trifft sie ein Mitverschulden, das bei Kenntnis länger ausgebliebener Straßenreinigung und daraus folgender Glättegefahr schwerer wiegen kann als das Versagen der öffentlichen Hand bzw. des Verkehrssicherungspflichtigen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 170/04, Urteil vom 09.12.2005).