Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, das Rauchen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. Unterbricht ein Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit seine Arbeit und bleibt untätig, weil er sich privaten Dingen widmet (z.B. eine Zigarettenpause einlegt, private Telefon-/Gespräche führt, Karten spielt, privat im Internet surft, Zeitung liest, etc.) verletzt er seine Arbeitspflicht. Arbeitspflichtverletzungen kann der Arbeitgeber abmahnen.
Der Arbeitgeber kann auch vorgeben, dass der Arbeitnehmer ausstempeln muss, wenn er eine Raucherpause einlegt. Die Pflicht des Arbeitnehmers, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht im Betrieb eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Wiederholte Verstöße des Arbeitnehmers rechtfertigen in diesen Fällen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, Az: 10 Sa 712/09).
Bevor der Arbeitgeber jedoch eine fristlose Kündigung aussprechen kann, muss er den Arbeitnehmer zuvor wegen der nicht ausgestempelten Raucherpausen abgemahnt haben.