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Urlaubsabgeltungsanspruch im Todesfall

Verstirbt ein Arbeitnehmer, so können seine Erben gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen Urlaubsabgeltungsansprüche für den nicht genommenen Erholungsurlaub des Verstorbenen geltend machen. Würde nämlich die Pflicht zur Auszahlung von Jahresurlaubsansprüchen mit der durch den Tod des Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden, so hätte dieser Umstand zur Folge, dass ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub des Arbeitnehmers selbst führen würde. Dies ist nicht mit Art. 7 der EU-Richtlinie 2003/88 vereinbar (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: C-118/13).

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