Die Reiserücktritts(kosten)versicherung soll dem Reisenden die Kosten ersetzen, die aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung, Unfallverletzung, erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes) einer gebuchten Reise bzw. Reiseleistung anfallen. Bei den Reisestornierungskosten (bis zu 100 % des Reisepreises) handelt es sich um einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn dieser die Reise nicht antritt bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Die jeweilig anfallenden Stornierungskosten legt der Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw. in seinen AGB fest. Der Reisende trägt somit ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung bis zum Reiseantritt ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn er die Reise nicht antritt und keine Reiserücktritts(kosten)versicherung abgeschlossen hat. In der Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl Pauschalreisen als auch einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter Ausflug) versichert.
Bei einer Stornierung der Reise trägt die Versicherung die Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch trägt die Versicherung die Rückreisekosten sowie die sonstigen Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann zusätzlich eine sog. „Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei einem Reiseabbruch den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung.
Nicht vom Versicherungsumfang der Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B. die angefallenen Visumskosten oder Impfkosten.
Kann der Reisende die Reise nicht antreten bzw. die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies der Versicherung unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise bzw. die gebuchte Reiseleistung zu stornieren.
Auch chronisch Kranke genießen Versicherungsschutz in der Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009; Az.: 10 U 613/09).
Autor Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Christian Kotz