1. Konkurrenztätigkeit während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses
Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt.
Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB konkretisiert diesbezüglich einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dritten nicht Dienste und Leistungen anbieten.
Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen.
Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt, sondern auch jede Unterstützungsleistung gegenüber einem Wettbewerber des Arbeitgebers.
Allerdings darf er, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten.
Verboten ist lediglich die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, z.B. durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden. Bloße Vorbereitungshandlungen, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Deshalb darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch nach Ausspruch einer von ihm gerichtlich angegriffenen außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausgeübt haben, wenn die Kündigung sich später als unwirksam herausstellt. Der Arbeitnehmer ist in der Regel auch während des Kündigungsschutzprozesses an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden.
Dies gilt unabhängig davon, ob eine Karenzentschädigung angeboten oder ob er vorläufig weiterbeschäftigt wird (BAG, Urteil vom 28.01.2010, Az.:2 AZR 1008/08).
2. Haben die Arbeitsvertragsparteien ein vertragliches oder nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen, für die Zeit des Wettbewerbsverbots für einen Wettbewerber tätig zu werden (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2009, Az: 5 SaGa 13/09).
3. Nach § 74 Abs. 1 HGB bedarf die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots der Schriftform.
Nach § 74 Abs. 2 HGB ist das Wettbewerbsverbot nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber in diesem verpflichtet, für die Dauer des Verbots an den Arbeitnehmer eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte des vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts entspricht.
Die mündliche Vereinbarung einer Karenzentschädigung führt nach § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
Nach § 74 Abs. 1 HGB muss dem Arbeitnehmer eine Urkunde ausgehändigt werden, die alle Vereinbarungen zum Wettbewerbsverbot enthält und vom Arbeitgeber unterschrieben ist.
Die Schriftform ist nicht gewahrt, wenn die Urkunde nur einen Teil der Vereinbarungen enthält.
Neben der Verpflichtung, den Wettbewerb zu unterlassen, ist daher im Anstellungsvertrag auch die Vereinbarung über die Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe der gesetzlichen Mindestentschädigung aufzunehmen. Wird dies unterlassen und hierzu nur mündlich eine Vereinbarung getroffen, ist das vereinbarte Wettbewerbsverbot insgesamt nichtig (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2009, Az: 9 Sa 717/09).
4. Ein Vorvertrag eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitgeber, welcher den Arbeitnehmer ohne zeitliche Begrenzung zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich.
Aufgrund des unverbindlichen Vorvertrags kann der Arbeitnehmer wie bei einem bedingten Wettbewerbsverbot entweder die Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung oder Wettbewerbsenthaltung zu den Bedingungen des Vorvertrags wählen (BAG, Urteil vom 14.07.2010, Az.: 10 AZR 291/09).