Gemäß den §§ 623, 126 Abs. 1 BGB bedürfen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen der Schriftform und damit auch einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers. Fehlt sie, ist die Kündigung nichtig (§ 125 BGB). Die in § 123 BGB angeordnete Schriftform soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. Der Aussteller der Erklärung soll identifiziert werden können. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist hierbei nicht erforderlich. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Sie ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe des Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist hierbei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen, wobei das äußere Erscheinungsbild maßgeblich ist und ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (LAG Hessen, Urteil vom 22.03.2011, Az: 13 Sa 1593/10).
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