Häufig erhält ein Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung und es ergeben sich während des Ablaufs der Kündigungsfrist für ihn Weiter-beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber auch nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage noch einen Wiedereinstellungsanspruch hat. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Rechtlich ergibt sich der Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Arbeitnehmer hat in der Regel nach Ausspruch einer rechtlich begründeten Kündigung regelmäßig noch ein Interesse daran, seinen Arbeitsplatz nicht mit Ablauf der Kündigungsfrist zu verlieren. Dieses Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes ist durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur bis zum Ausspruch einer Kündigung, sondern auch noch danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt. Ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers besteht nicht nur, wenn wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers doch erhalten bleibt, sondern auch in den Fällen, in denen sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem unvorhergesehen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz ergibt, auf den der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrags einseitig umsetzen könnte. Eine derartige anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit hätte nämlich, sofern sie bei Ausspruch der Kündigung bereits vorhanden oder absehbar gewesen wäre, der Wirksamkeit der Kündigung entgegengestanden. Der Arbeitnehmer kann bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Wiedereinstellung grundsätzlich nicht mehr verlangen, wenn die Änderung der maßgeblichen Umstände erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Eine Beschäftigungsmöglichkeit, die erst mehrere Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist oder gar erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht entsteht, kann einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers nicht begründen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden auch die vertraglichen Interessenwahrungspflichten. Danach bestehen nur noch nachvertragliche Pflichten, die regelmäßig schwächer und allenfalls in besonderen Ausnahmefällen geeignet sind, einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers zu begründen. Ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt gekündigt wurde, hat ebenfalls einen Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist nachweislich wieder gesund ist. Zum Nachweis muss er jedoch eine ärztliche Stellungnahme vorlegen.
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