Vorsicht! Eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel in einem Mietvertrag kann von dem Vermieter in der Weise umgangen werden, indem er mit dem Mieter eine Individualvereinbarung hinsichtlich der „ausstehenden“ Schönheitsreparaturen trifft. Diese Individualvereinbarung kann in einem Wohnungsübergabeprotokoll oder einer Endrenovierungsklausel getroffen werden.
Dies hat nunmehr der BGH im Urteil vom 14.01.2009, Az.: VIII ZR 71/08 entschieden. Im Fall der dem BGH zur Entscheidung vorlag, vereinbarten Vermieter und Mieter im Wohnungsübergabeprotokoll: „…. übernimmt vom Vormieter….. die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben…..“. Diese Klausel war auch nicht unwirksam, denn folgt aus dem Zusammentreffen einer Individualvereinbarung (Endrenovierung) und einer Formularklausel (Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag) eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, führt das nur zur Unwirksamkeit der Formularklausel. Eine Individualvereinbarung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (AGB-Kontrolle). Im vorliegenden Fall konnte auch keine (Teil-)Nichtigkeit der Individualvereinbarung gemäß § 139 BGB angenommen werden. Mithin hatte die Endrenovierungsklausel weiterhin bestand und der Mieter muss die Wohnung bei seinem Auszug in einem renovierten Zustand an den Vermieter zurückgeben. Gibt der Mieter die Wohnung in einem unrenovierten Zustand an den Vermieter zurück, macht er sich diesem gegenüber schadensersatzpflichtig.