Nein! Liegt der Fahrzeugschaden nach einem Verkehrsunfall 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, sogenannte 130 %-Grenze, so muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten in voller Höhe zahlen, wenn das Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert wurde (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.09, Az.: VI ZB 22/08).
Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss mithin auch den Schadensersatzbetrag der über dem Wiederbeschaffungswert liegt, sofort zahlen und kann diesen nicht mit der Begründung zurückhalten, dieser Betrag würde erst in 6 Monaten nach Rechnungsstellung fällig.
Die 6 Monatsfrist zeigt im übrigen lediglich das sog. Integritätsinteresse des Geschädigten.