Banken dürfen nicht ohne weiteres Forderungen, die ihnen gegenüber ihren Bankkunden zustehen, an Dritte abtreten. Entsprechende Abtretungserklärungen können unzulässig sein, wenn die Abtretung unter Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom25.05.2004, Az.: 8 U 84/04).
Da der neue Inhaber der Forderung im Rahmen der Abtretung zwangsläufig den Namen des Bankkunden erfährt, sind Forderungsabtretungen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bankkunden grundsätzlich unzulässig. Es etwas anderes gilt unter Umständen dann, wenn der jeweilige Bankkunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr einhält und die Bank das bestehende Vertragsverhältnis wirksam gekündigt hat.