Eine Zusage des Versicherungsvertreters, dass er dafür Sorge tragen wird, dass ein Fahrzeug bei der Versicherung Kaskoversichert wird, bindet die Versicherung nicht. Der Versicherungsvertreter haftet in diesen Fällen nach Auffassung des OLG Koblenz auch nicht persönlich für das abgegebene Versprechen, da es sich nicht um eine rechtlich bindende Garantiererklärung handelt (OLG Koblenz, Urteil vom 23.07.2009, Az.: 5 U 692/09).
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