Der Vermieter darf die Miete bis zum oberen Wert der ortsüblichen Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) anheben. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelvergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens ermittelt worden ist (BGH, Urteil vom 21.10.2009, Az.: VIII ZR 30/09, Bestätigung des BGH-Urteils vom 06.07.2005, Az.: VIII ZR 322/04). Eine Mieterhöhung ist bis zu der vom Sachverständigen festgestellten Einzelvergleichsmiete auch dann zulässig, wenn ein Mietspiegel fehlt. Das Sachverständigengutachten dient in diesen Fällen zur Ermittlung der jeweiligen Einzelvergleichsmiete.
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