Bei Fahrzeugunfällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt (sog. 130%-Regelung), kann der Geschädigte vom Unfallverursacher und seiner Versicherung Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts verlangen (BGH, Urteil vom 08.12.2009, Az.: VI ZR 119/09).
Die Fahrzeugreparatur muss in diesen Fällen sach- und fachgerecht in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seines Schadensgutachtens gemacht hat (BGHZ 154, 395 und 162, 161).
Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGHZ 162, 170).