Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis, welches der Schulnote 3 entspricht. Möchte der Arbeitnehmer eine bessere Note haben und ist der Arbeitgeber hiermit nicht einverstanden, so muss der Arbeitnehmer beweisen, dass seine Leistungen (in Führung und Leistung) gut oder sehr gut waren. Eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung impliziert jedoch keine überdurchschnittliche Verhaltensbeurteilung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 10 Sa 183/09). Fällt die Beurteilung des Arbeitgebers nur mit ausreichend oder mangelhaft aus, so trägt dieser die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass die Leistungen des Arbeitnehmers nur ausreichend oder sogar nur mangelhaft waren.
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