Weist eine Mietwohnung Mängel auf, so verjähren die diesbezüglichen Mängelbeseitigungsansprüche des Mieters nicht, da der Vermieter verpflichtet ist, die Wohnung in einem gebrauchstauglichen Zustand zu halten (BGH, Urteil vom 17.02.2010, Az.: VIII ZR 104/09).
Ein Mieter kann somit nach Jahren vom Vermieter noch die Herstellung eines erforderlichen Schallschutzes seiner Wohnung verlangen. Vermieter sind dazu verpflichtet, für einen ausreichenden Schallschutz der vermieteten Wohnung zu sorgen.