Bei der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages kommt es nicht darauf an, ob dieser im moralischen Sinne verwerflich ist, sondern, ob die Rechtsordnung die geschäftliche Gestaltung des Vertrages nicht mehr hinnehmen kann (LG Coburg, Urteil vom 06.04.2010, Az: 22 O 193/09). Eine wirtschaftliche Überforderung des Darlehensnehmers liegt in der Regel nicht vor, wenn dieser seit Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis steht und es sich um ein mittleres Darlehen (hier 40.000 Euro) handelt.
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