Stellt sich ein Verbraucher in einem Internetshop ein Notebook nach einem Baukastensystem nach seinen persönlichen Bedürfnissen zusammen, so kann er den diesbezüglichen Fernabsatzvertrag widerrufen. Der Widerruf ist nicht nach § 312d Abs. 4 BGB ausgeschlossen (AG Köpenick, Urteil vom 25.08.2010, Az: 6 C 369/09).