Die Zusage der ARGE, dass sie die Miete eines Mieters direkt an den Vermieter zahlt, berechtigt den Vermieter nicht dazu, Ansprüche aus dem Mietverhältnis direkt (z.B. per Klage) gegenüber der ARGE geltend zu machen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010, Az: 24 U 230/09).