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ALG-II-Kürzung bei Nichtwahrnehmung eines Meldetermins trotz AU-Bescheinigung

Ein ALG-II-Empfänger muss auch dann seinen Meldeaufforderungen bei der Behörde nachkommen, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist und eine AU-Bescheinigung vorgelegt hat. Nur wenn der ALG-II-Empfänger so schlimm erkrankt ist, dass er seine Wohnung nicht verlassen kann, muss er einen Meldetermin nicht wahrnehmen. Dass der ALG-II-Empfänger so schlimm erkrankt ist, dass er seine Wohnung nicht verlassen kann, muss er sich ebenfalls ärztlich bescheinigen lassen. Kommt der ALG-II-Empfänger den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, kann die Behörde die Leistungen kürzen  (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az: B 4 AS 27/10 R).

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