Beleidigt ein Arbeitnehmer in einem schuldunfähigen Zustand wiederholt Kollegen und Vorgesetzte, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde. Der Arbeitgeber muss es nicht hinnehmen, wenn ein Arbeitnehmer den Betriebsfrieden erheblich stört (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2011, Az: 5 Sa 509/10).
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