Wird eine unberechtigte Forderung gegen über einer Person geltend gemacht, so muss derjenige der die Forderung geltend macht auch die anfallenden Anwaltsgebühren zur Abwehr der unberechtigten Forderung tragen (z.B. Kosten einer negativen Feststellungsklage), wenn der Betroffene durch die bestehende Unsicherheit in seiner Entscheidungsfreiheit gehemmt oder gestört ist. Dies ist insbesondere dann regelmäßig zu bejahen, wenn dem die Feststellung Begehrenden ein wirklicher Nachteil und nicht nur eine bloße Lästigkeit droht (AG Charlottenburg, Urteil vom 07.07.2011, Az: 235 C 92/06).
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