Bezeichnet ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in einem persönlichen Telefonat als „Wichser“ und mit der Formulierung: „…wichsen Sie mich nicht von der Seite an.“ und äußert er anschließend gegenüber Arbeitskollegen: „Der Wichser, er hat sie doch nicht mehr alle!“ und „Dann sollen die Arschlöcher mich doch rauswerfen!“, so rechtfertigt dieses Verhalten des Arbeitnehmers noch keine fristlose Kündigung, sondern bei einer 18jährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers lediglich eine Abmahnung (Landarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 18.08.2011, Az.: 2 Sa 232/11).
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