Ein Arbeitnehmer, der das bestehende Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber fristlos oder fristgerecht kündigt, kann sich später nicht auf eine Unwirksamkeit der ausgesprochenen „Eigen“-Kündigung berufen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2009, Az.: 2 AZR 894/07).
Es stellt ein widersprüchliches Verhalten dar (welches in einem bestehenden Arbeitsverhältnis verboten ist), wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, der Arbeitgeber diese Kündigung annimmt und der Arbeitnehmer anschließend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend macht.
Im vorliegenden Fall, hatte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen ausstehender Lohnzahlungen fristlos gekündigt.