Täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss eines Arbeitsverhältnisses über seine Qualifikation (Zeugnisse, Qualifikationen, Erfahrungen etc.), so ist er in der Regel weder bereicherungsrechtlich, noch im Wege des Schadensersatzes dazu verpflichtet, die im Arbeitsverhältnis erhaltene Vergütung an den Arbeitgeber zurückzuerstatten. Dies gilt für die Vergütung selbst, die Arbeitgeberanteile sowie für die Kosten für einen Dienstwagen, da diese Teil der Vergütung sind und sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2011, Az: 15 Sa 980/11).
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