Nach § 122 Abs. 1 SGB III hat sich der Arbeitslose persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Die Arbeitslosmeldung hat – abgesehen von der Ausnahme in § 125 SGB III – persönlich zu erfolgen. Dies bedeutet, dass der Arbeitslose selbst und nicht lediglich ein Vertreter bei der Arbeitsagentur vorspricht und die Tatsache seiner Arbeitslosigkeit mitteilen muss. Für die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung ist es nicht erforderlich, dass sich der Arbeitslose durch ein Personenstandsdokument ausweist. Formelle Voraussetzung ist vielmehr lediglich die persönliche Anwesenheit des Arbeitslosen in der zuständigen Agentur; inhaltlich hat sich die Meldung nur auf den Eintritt des Leistungsfalles (Arbeitslosigkeit) zu beziehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011, Az: L 3 AL 236/11).
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