Nach der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 7 Ca 10063/07, Urteil vom 29.01.2009, kann bereits ein geringfügiger Arbeitszeitbetrug von weniger als 1 Arbeitsstunde eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin 45 Minuten früher gegangen und hatte dies nicht auf ihrem Arbeitszeitnachweis vermerkt.
Kein Arbeitgeber muss es nach der Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hinnehmen, dass Arbeitnehmer bei der Zeiterfassung der Arbeitsstunden manipulieren. Selbst wenn es sich lediglich um geringfügige Manipulationen handelt.