Ein Patient kann den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem (nicht) behandelnden Arzt eine Vergütung schuldet (AG Bremen, Urteil vom 09.02.2012, Az: 9 C 0566/11). Terminabsprachen haben für sich genommen einen bloß organisatorischen und nicht rechtsverbindlichen Inhalt. Schließlich wollen sich Ärzte, die vereinbarte Termine mit dem Patienten nicht zeitgenau einhalten oder sogar nachträglich verlegen lassen, nicht gegenüber diesem schadensersatzpflichtig machen. Im Übrigen ist ein Patient nach § 627 BGB jederzeit dazu berechtigt, einen etwaigen Vertragsabschluss zu kündigen. Eine Terminstornierung ist im Zweifel als außerordentliche Kündigung auszulegen.
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