Der Käufer eines Reitpferdes kann nicht sofort vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten, wenn das Reitpferd vertraglich vereinbarte Eigenschaften besitzt. Zunächst muss dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt werden (OLG Koblenz, Urteil vom13.11.2008, Az.: 5 U 900/08).
Ist ein Pferd ein wenig störrisch, muss dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden, erst wenn diese fruchtlos verstrichen ist, kann der Käufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten.