Bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegen gesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann (z.B. bei erheblichen Mängeln, verborgene Mängel etc.). Für den Kauf eines Hausgrundstücks hat der Verkäufer eine Pflicht zur Offenbarung verborgener wesentlicher Mängel (BGHZ 109, 327, 330).
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