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Auflösung eines Arbeitsverhältnisses – Unzumutbarkeit der Fortsetzung

Nach § 9 Abs. 1 KSchG kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers auflösen, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist auf eine langfristige Prognose auf die gesamte zukünftige Dauer des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Unzumutbarkeit ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Als Auflösungsgründe kommen sowohl Gründe, die bei Ausspruch einer Kündigung bereits vorlagen, als auch später entstandene Gründe in Betracht. Die Führung eines Kündigungsschutzprozesses des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kann als Auflösungsgrund jedoch nicht herangezogen werden. Die Gründe für den Auflösungsantrag müssen vom Arbeitnehmer konkret dargelegt werden. Die Auflösungsgründe können sich aus einem Verhalten des Arbeitgebers vor oder nach der Kündigung ergeben, müssen jedoch immer in einem inneren Zusammenhang mit der Kündigung stehen. Letztendlich hängt die Beurteilung der Unzumutbarkeit regelmäßig von den vom Arbeitnehmer darzulegenden Umständen des Einzelfalles ab

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