Werden Verbrauchsgüter als „B-Ware“ verkauft, kann die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht auf 1 Jahr verkürzt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die als „B-Ware“ angebotenen Artikel tatsächlich bereits gebraucht worden sind. Verbrauchsgüter sind gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt worden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen sind noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt worden, so dass diese Verbrauchsgüter noch nicht als gebraucht einzustufen sind. Bei nicht gebrauchter „B-Ware“ kann die Gewährleistung nicht auf 1 Jahr verkürzt werden (OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13).
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