Deutschland hat die EU-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 in nationales Recht umgesetzt. Ab dem 29.07.2009 hat man als Bahnfahrer mehr Rechte und kann sich bei einer eingerichteten Beschwerdestelle beschweren bzw. seine Rechte geltend machen:
1. Verspätung im Fernverkehr:
Ab 60 Minuten Verspätung am Zielort besteht ein Anspruch auf Erstattung von 25%, ab 120 Minuten von 50% des Fahrpreises. Der Erstattungsbetrag muss auf Wunsch in bar ausgezahlt werden. Wird aufgrund einer Verspätung von über 60 Minuten eine Übernachtung des Fahrgastes erforderlich, muss das Eisenbahnunternehmen diesem eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten. Die Entschädigung muss binnen Monatsfrist an den Fahrgast gezahlt werden.
2. Verspätung im Nahverkehr:
Bei einer möglichen Verspätung von mind. 20 Minuten kann der Fahrgast jeden anderen Zug kostenfrei nutzen (hiervon ausgenommen Sonderfahrten sowie Züge mit Reservierungspflicht – z.B. ICE Sprinter, City Night Line etc.). Bei Nachtfahrten (Fahrtende zwischen 0.00 – 05.00Uhr) und möglicher Verspätung von mind. 60 Minuten kann der Fahrgast jedes andere Verkehrmittel nehmen um seinen Zielbahnhof zu erreichen (Erstattungsbetrag max. 80,00 Euro). Gleiches gilt, wenn der letzte Zug ausfällt und der Zielbahnhof mit einem anderen Verkehrsmittel nicht mehr vor 24.00 Uhr erreicht werden kann. Die Entschädigung muss binnen Monatsfrist an den Fahrgast gezahlt werden.
3. Personenschäden – Haftung:
Bei Fahrgastverletzung oder Tötung aufgrund eines Eisenbahnunfalls hat die Bahngesellschaft eine Schadensersatzvorschusspflicht im Todesfall von mind. 21.000,00 Euro.
4. Beratungspflichten:
Erhöhte Beratungspflichten zwingen die Eisenbahnunternehmen zukünftig, die Fahrgäste umfassender zu informieren und zu beraten.
Weitere Hinweise findet man unter www.bmj.bund.de/fahrgastrechte