Skip to content

Baustellenfahrzeug – Vorsicht vor dichtem Vorbeifahren – Mitverschulden bei Unfall

Fährt ein Verkehrsteilnehmer an einem Baustellenfahrzeug vorbei, das mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen gekennzeichnet ist, Warnblinklicht und eine Rundumleuchte eingeschaltet hat, muss der Vorbeifahrende mit typischen Gefahren einer Baustelle oder Baustelleneinrichtung rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Zu den typischen, in Betracht zu ziehenden Gefahren gehört unter solchen Umständen auch das Risiko, dass die bei Einsatz eines Baustellenfahrzeugs tätigen Personen – etwa Straßenwärter oder Bauarbeiter – die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt nicht stets in jeder Hinsicht beachten, weil ihr Hauptaugenmerk auf ihrer Arbeitsverrichtung liegt. Dabei muss der Vorbeifahrende zwar umso weniger mit einem Verkehrsverstoß rechnen, je schwerer dieser wiegt. Ein unvorsichtiges, auch weites Öffnen der Tür liegt nach der Lebenserfahrung jedoch noch im Rahmen der bei solchen Tätigkeiten typischerweise zu erwartender Nachlässigkeiten. Ein Verkehrsteilnehmer, der an einem solchermaßen gekennzeichneten Fahrzeug vorbeifährt, muss seinen Seitenabstand dementsprechend bemessen. Kommt es zu einem Unfall, weil der Verkehrsteilnehmer zu dicht am Baustellenfahrzeug vorbeigefahren ist, trägt er ein Mitverschulden am Unfall (LG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2014, Az: 13 S 24/14).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!