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Bearbeitungsgebühr für Darlehensvertragsbearbeitung ist rechtswidrig

Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 488 BGB nicht vereinbar. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist Leistungspflicht des Darlehensnehmers, als Gegenleistung für das ihm zur Verfügung gestellte Darlehen einen Zins zu zahlen und die Darlehenssumme bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Zinsen sind gewinnunabhängige und umsatzabhängige, von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütungen für den Gebrauch des überlassenen Kapitals. Eine weitere Verpflichtung hat der Darlehensnehmer nicht. Verlangt die Bank neben dem Zins eine einmalige Bearbeitungsgebühr, dient diese der Abgeltung von Kosten, die lediglich im Interesse der Bank selbst entstehen, nämlich der Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers und des Wertes der von ihm angebotenen Sicherheiten sowie der Bereithaltung der Darlehenssumme. Die Überwälzung dieser Kosten steht im klaren Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, nach der der Kläger lediglich einen Preis für die Kapitalnutzung zahlen muss und kann daher von der Bank nicht vom Kunden verlangt werden (AG Offenbach, Urteil vom 04.07.2012, Az. 380 C 33/12).

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