Bewirbt sich ein Stellensuchender erfolgreich auf ein Stellenangebot, das die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat, kommt spätestens durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme des Stellensuchenden ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zustande. Behauptet der Arbeitgeber sodann, dass nur ein freier Dienstvertrag oder Werkvertrag zwischen den Parteien vereinbart worden sei, so muss er die konkreten Umstände für die Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses darzulegen und beweisen (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2011, Az: 4 Ta 180/11).
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