Nach Auffassung des Amtsgerichts München können die Aufzeichnungen einer sog. „Dash-Cam“ bzw. „Car-Cam“ (Fahrzeugkamera welche an der Fahrzeugfrontscheibe installiert ist und die Fahrt aufzeichnet) in einem Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden. Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im PKW installierte Autokamera verstößt nach Auffassung des AG München gegen § 6b Abs. 1 Nr.3 Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen § 22 S.1. Kunsturhebergesetz und verletzt die aufgezeichneten Autofahrer in ihrem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 Grundgesetz (AG München, Hinweisbeschluss vom 13.08.2014, Az.: 345 C 5551/14).
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