Verpflichtet sich ein Dienstleister durch „seine medialen Kräfte und göttliche Liebe“ beim Kunden „negative Energie“, „Flüche“, „telepathische Angriffe“ oder „magische und okkulte Einflüsse“ zur Bewältigung einer Lebenskrise abzuwenden, ist der Vertrag sittenwidrig und nichtig, wenn hierbei der Aberglauben des Kunden ausnutzt wird (AG Mannheim, Urteil vom 4.3.2011, Az.: 3 C 32/11).
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