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Duzen am Arbeitsplatz – Unterlassungsanspruch

Widerspricht ein Arbeitnehmer dem betrieblichen Verhaltenskodex des „Duzens“ unter Arbeitskollegen über einem längeren Zeitraum nicht, so wird dieser fester Bestandteil des Arbeitsvertrages des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf wieder gesiezt zu werden (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.07.1998, Az.: 14 Sa 1145/9).

Sachverhalt: Ein 45jähriger Mitarbeiter eines schwedischen Bekleidungsunternehmens klagte gegen seinen Arbeitgeber, weil er nicht mehr geduzt werden wollte. Das Bekleidungsunternehmen hatte das Geschäft, in dem der Kläger als Abteilungsleiter der Herrenoberbekleidung arbeitete und in dem er stets korrekt gesiezt wurde, übernommen. Unter Hinweis auf die jüngere Kundschaft, ein gelockertes Arbeitsklima und den Abbau von Hierarchien und Statussymbolen verlangte das schwedische Unternehmen von seinen Mitarbeitern, sich zu duzen und hierbei den Vornamen zu verwenden. Weder der Betriebsrat noch der Kläger widersprachen dieser Änderung des Verhaltenskodexes. Der Kläger verlangte nach 22 Monaten – aufgrund innerbetrieblicher Auseinandersetzungen – wieder gesiezt zu werden. Er behauptete, durch das Duzen werde er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das LAG Hamm wies die Klage jedoch ab.

Entscheidungsgründe: Das Gericht führt in seinem Urteilsgründen aus, dass dem Kläger zwar darin gefolgt werden kann, dass gerade im Angestelltenbereich ein allgemeines Duzen von Kollegen und Vorgesetzten nicht üblich ist. Jedoch wurde das „Duzen“ als betrieblicher Verhaltenskodex fester Bestandteil des Arbeitsvertrages des Klägers, so dass er keinen Anspruch mehr darauf hat, wieder gesiezt zu werden.

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