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Einsichtsrecht des Betriebsrats in Gehaltslisten trotz Widerspruchs von Arbeitnehmern

Ein Betriebsrat darf in die Bruttolohn- und Gehaltslisten aller Arbeitnehmer Einsicht nehmen, selbst dann wenn der Einsichtnahme fast die Hälfte der Arbeitnehmer widersprochen hat. Das Einsichtsrecht des Betriebsrats besteht unabhängig vom Einverständnis der Arbeitnehmer, andernfalls könnte der Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnehmen. Das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Gehaltslisten verstößt nach Ansicht des LAG Niedersachsen weder gegen deutsches noch gegen Unionsdatenschutzrecht (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2012, Az.: 16 TaBV 39/11).

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