Durch das Elternzeitverlangen des Arbeitnehmers ruhen lediglich dessen Hauptleistungspflichten. Es handelt sich nicht bereits um eine vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit mit Null Stunden. Vielmehr bleibt die vereinbarte Arbeitszeit durch die Inanspruchnahme der Elternzeit unberührt. Diese vereinbarte Arbeitszeit kann mithin verringert werden, selbst wenn bereits durch die vorherige Inanspruchnahme der Elternzeit aufgrund des Ruhens der Hauptleistungspflichten gar nicht gearbeitet wurde (LAG Hamburg, Urteil vom 18.05.2011, Az: 5 Sa 93/10).
Es handelt sich bei dem Anspruch auf Elternteilzeit um einen Anspruch auf Vertragsänderung , der eingreift, „soweit eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich ist“. § 15 Abs. 5 BEEG gewährt dem Arbeitnehmer einen Verhandlungsanspruch mit seinem Arbeitgeber. Im Falle des Scheiterns besteht, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen, ein Anspruch auf eine solche Vertragsänderung – quasi auf eine „Einigung“ – wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG vorliegen, also insbesondere keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Durch die Annahme des formlosen Antrags nach § 15 Abs. 5 BEEG kommt es zu einer Vertragsänderung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.