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Facebook – Arbeitgeberbezeichnung als „armseliger Saftladen“ und „Drecksladen“ zulässig

Verletzt ein Arbeitnehmer durch ehrverletzende Äußerungen das nach § 823 Abs. 1, 2 BGB geschützte Persönlichkeitsrecht eines anderen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, kann der Verletzte von diesem die Unterlassung und den Widerruf der ehrverletzenden Äußerungen verlangen. Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch eine ehrverletzende Äußerung objektiv rechtswidrig ist, hängt wesentlich davon ab, inwieweit es sich hierbei um eine zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG handelt. Wobei selbst polemische und beleidigende Werturteile des Arbeitnehmers in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Die Grenze wird überschritten, wenn es sich um sogenannte „Schmähkritik“ handelt, die nur noch auf Verunglimpfung abzielt und für die Meinungsbildung keine Rolle mehr spielt. Bei der Bezeichnung des Arbeitgebers auf dem Facebook-Profil eines Arbeitnehmers als „Drecksladen“ und „armseliger Saftladen“ handeltet es sich zwar um Formalbeleidigungen, jedoch war die Verwendung dieser Begriffe im vorliegenden Fall nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil des Arbeitnehmers von dessen Meinungsfreiheit gedeckt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigungen des Arbeitgebers in vertraulichen Gesprächen mit Arbeitskollegen oder Freunden, wird man die vorliegenden Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen – wenn auch in einem Internetchat – noch als zulässig erachten müssen. Fallen in vertraulichen Gesprächen mit Arbeitskollegen oder Freunden ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder Vorgesetzte, so ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht. Diese Grundsätze sind auf Dialoge im Internet und geltend gemachte Unterlassungsansprüche zu übertragen. Aufgrund des technischen Wandels ersetzt ein Chat im Internet immer häufiger das persönlich gesprochene Wort. Solange diese Dialoge nicht für jedermann zugänglich sind, sondern nur für einen überschaubaren Kreis von Personen bzw. Freunden, handelt es sich noch um ein vertrauliches „Gespräch“, in dem die Wortwahl gegenüber dem Arbeitgeber auch mal drastischer ausfallen kann. Insbesondere dann, wenn die Äußerungen – wie hier – im Zusammenhang mit einer Entlassung und Lohnrückständen stehen, ist es dem Arbeitnehmer zu verz

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