Besteht bei einem Fahrerlaubnisinhaber der Verdacht, dass er nicht mehr die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, darf die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens auferlegen. Wird dieses Gutachten nicht fristgemäß durch den Fahrerlaubnisinhaber vorgelegt und wurde die Gutachtenbeibringung rechtmäßigerweise angeordnet, darf ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen (VG Osnabrück, Az.: 6 B 3/11, Beschluss vom 07.02.2011).
Ein Fahrerlaubnisinhaber muss die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen, damit er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen darf. Die Fahrerlaubnisbehörde darf vom Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines für die jeweilige Fragestellung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen dessen körperliche oder geistige Eignung begründen. Vorausgesetzt sind von Tatsachen getragene Zweifel an der Fahreignung; ob und inwieweit diese Zweifel begründet sind, d.h. ob im Einzelfall die Fahreignung eingeschränkt ist, soll die Fahrerlaubnisbehörde aufklären. Dabei hat es der Gesetz- und Verordnungsgeber dem Inhaber der Fahrerlaubnis auferlegt, bestehende Zweifel an seiner Fahreignung durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen; der Fahrerlaubnisbehörde obliegt es hingegen zunächst, die Notwendigkeit der Vorlage ihm gegenüber anzuordnen. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig die Vorlage eines solchen Gutachtens an und kommt der Inhaber der Fahrerlaubnis dieser Anordnung nicht fristgerecht nach und räumt somit die gegen seine Eignung bestehenden Zweifel nicht aus, so darf die Fahrerlaubnisbehörde kraft § 11 Abs. 8 FeV vom Fehlen der Fahreignung ausgehen und muss in Konsequenz der gesetzlichen Bestimmungen die Fahrerlaubnis entziehen.