Skip to content

Fahrerlaubnisentziehung bei körperlichen oder geistigen Mängeln

Besteht bei einem Fahrerlaubnisinhaber der Verdacht, dass er nicht mehr die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, darf die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens auferlegen. Wird dieses Gutachten nicht fristgemäß durch den Fahrerlaubnisinhaber vorgelegt und wurde die Gutachtenbeibringung rechtmäßigerweise angeordnet, darf ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen (VG Osnabrück, Az.: 6 B 3/11, Beschluss vom 07.02.2011).

Ein Fahrerlaubnisinhaber muss die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen, damit er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen darf. Die Fahrerlaubnisbehörde darf vom Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines für die jeweilige Fragestellung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen dessen körperliche oder geistige Eignung begründen. Vorausgesetzt sind von Tatsachen getragene Zweifel an der Fahreignung; ob und inwieweit diese Zweifel begründet sind, d.h. ob im Einzelfall die Fahreignung eingeschränkt ist, soll die Fahrerlaubnisbehörde aufklären. Dabei hat es der Gesetz- und Verordnungsgeber dem Inhaber der Fahrerlaubnis auferlegt, bestehende Zweifel an seiner Fahreignung durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen; der Fahrerlaubnisbehörde obliegt es hingegen zunächst, die Notwendigkeit der Vorlage ihm gegenüber anzuordnen. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig die Vorlage eines solchen Gutachtens an und kommt der Inhaber der Fahrerlaubnis dieser Anordnung nicht fristgerecht nach und räumt somit die gegen seine Eignung bestehenden Zweifel nicht aus, so darf die Fahrerlaubnisbehörde kraft § 11 Abs. 8 FeV vom Fehlen der Fahreignung ausgehen und muss in Konsequenz der gesetzlichen Bestimmungen die Fahrerlaubnis entziehen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!