Rechtsgrundlage für die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder das Führen von Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend Anwendung; auf diese Weise sollen bestehende Eignungszweifel geklärt oder eine behördliche Entscheidung über die Untersagung, Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen vorbereitet werden. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wird. Ein diesbezügliches Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu.
Solange ein Betroffener ein zu Recht angeordnetes MPU-Eignungsgutachten nicht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststeht und auch eine bedingte Eignung nicht gegeben ist. Denn erst das Gutachten kann klären, ob ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter bestimmten Beschränkungen oder Auflagen geführt werden kann (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2011, Az: OVG 1 S 19.11, OVG 1).