Fährt ein Autofahrer bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen und kommt es zu einem Verkehrsunfall, so ist seine Kaskoversicherung unter Umständen zu einer Leistungskürzung nach § 81 VVG berechtigt, da das Verhalten des Autofahrers als grob fahrlässig eingestuft werden kann. Eine Leistungskürzung ist nach Auffassung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 02.07.2010, Az: 331 S 137/09) jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn es fraglich ist, ob es bei der Benutzung von Ganzjahres- oder Winterreifen bei den Witterungsverhältnissen nicht ebenfalls zu dem Unfall gekommen wäre. Die Beweislast für das Vorliegen der groben Fahrlässigkeit des Autofahrers und des Zusammenhangs zwischen den fehlenden Winterreifen und dem Verkehrsunfall/Schadenfall trägt die Kaskoversicherung.
Nach § 81 VVG ist die Kaskoversicherung im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalls dazu berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung kann es zu einer Mithaftung des geschädigten Autofahrers kommen, wenn er bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde.