Reparaturansprüche bzw. Nacherfüllungsansprüche eines Fahrzeugkäufers sind nicht generell am Wohnort des Fahrzeugkäufers vom Fahrzeugverkäufer durchzuführen. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Beim Fahrzeugkauf vom Fahrzeughändler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Fahrzeugverkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Fahrzeugverkäufers vorgenommen werden können. Etwas anderes gilt, wenn im Fahrzeugkaufvertrag diesbezüglich eine Regelung getroffen wurde. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort von Reparaturarbeiten und Nachbesserungsarbeiten, ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte (Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 06.06.2012, Az: 1 U 19/12).
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