Leistet die Kaskoversicherung an den Versicherungsnehmer, so geht der Schadensersatzanspruch auf die Versicherung über, diese kann jedoch von einem Familienangehörigen keinen Schadensersatz fordern – sog. Familienprivileg (vgl. § 86 VVG). Dieser Schutz gilt auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Verursacht eine Person mit der man in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt einen Kaskoschaden, so kann die Kaskoversicherung von dieser keinen Schadensersatz fordern (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2009, Az.: VI ZR 160/07).
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